Das Wichtigste in Kürze:

  • Prüfungsergebnisse und nicht bestandene Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen.

  • Ziel einer Prüfungsanfechtung ist in aller Regel, einen weiteren Prüfungsversuch zu erhalten.

  • Lediglich in Einzelfällen ist eine bessere Bewertung erstreitbar.

  • Durch eine Prüfungsanfechtung lassen sich das endgültige Nichtbestehen und eine drohende Zwangsexmatrikulation verhindern.

  • Entscheidend sind oft Prüfungsverfahrensfehler.

  • Die Prüfungsanfechtung erfolgt meistens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, selten folgt noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, häufig hilft ein zusätzliches gerichtliches Eilverfahren.

  • Nicht bestandene Prüfungen lassen sich auch länger als nur einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oftmals beträgt die Frist ein Jahr.

  • Die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung mit anwaltlicher Expertise sind generell sehr hoch.

  • Wir sind als hochspezialisierte Kanzlei für Prüfungsrecht auf Prüfungsanfechtungen fokussiert und haben mehrere hundert Anfechtungen erfolgreich geführt.

Dr. Philipp Verenkotte

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert:

15.10.2025

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Prüfungsergebnisse und nicht bestandene Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen.

  • Ziel einer Prüfungsanfechtung ist in aller Regel, einen weiteren Prüfungsversuch zu erhalten.

  • Lediglich in Einzelfällen ist eine bessere Bewertung erstreitbar.

  • Durch eine Prüfungsanfechtung lassen sich das endgültige Nichtbestehen und eine drohende Zwangsexmatrikulation verhindern.

  • Entscheidend sind oft Prüfungsverfahrensfehler.

  • Die Prüfungsanfechtung erfolgt meistens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, selten folgt noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, häufig hilft ein zusätzliches gerichtliches Eilverfahren.

  • Nicht bestandene Prüfungen lassen sich auch länger als nur einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oftmals beträgt die Frist ein Jahr.

  • Die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung mit anwaltlicher Expertise sind generell sehr hoch.

  • Wir sind als hochspezialisierte Kanzlei für Prüfungsrecht auf Prüfungsanfechtungen fokussiert und haben mehrere hundert Anfechtungen erfolgreich geführt.

Dr. Philipp Verenkotte

Anwalt für Bildungsrecht

Zuletzt aktualisiert:

15.10.2025

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Prüfungsergebnisse und nicht bestandene Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen.

  • Ziel einer Prüfungsanfechtung ist in aller Regel, einen weiteren Prüfungsversuch zu erhalten.

  • Lediglich in Einzelfällen ist eine bessere Bewertung erstreitbar.

  • Durch eine Prüfungsanfechtung lassen sich das endgültige Nichtbestehen und eine drohende Zwangsexmatrikulation verhindern.

  • Entscheidend sind oft Prüfungsverfahrensfehler.

  • Die Prüfungsanfechtung erfolgt meistens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, selten folgt noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, häufig hilft ein zusätzliches gerichtliches Eilverfahren.

  • Nicht bestandene Prüfungen lassen sich auch länger als nur einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oftmals beträgt die Frist ein Jahr.

  • Die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung mit anwaltlicher Expertise sind generell sehr hoch.

  • Wir sind als hochspezialisierte Kanzlei für Prüfungsrecht auf Prüfungsanfechtungen fokussiert und haben mehrere hundert Anfechtungen erfolgreich geführt.

Dr. Philipp Verenkotte

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert:

15.10.2025

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Was ist eine Prüfungsanfechtung?

Mit einer Prüfungsanfechtung kann man gegen nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen rechtlich vorgehen, um eine bessere Note oder einen neuen Prüfungsversuch zu erhalten. Es lässt sich grundsätzlich jede Prüfung in Studium, Ausbildung, Schule oder beruflicher Bildung anfechten.

Besondere Relevanz hat die Prüfungsanfechtung beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Eine dann drohende Zwangsexmatrikulation oder die erfolglose Beendigung der Ausbildung können hiermit vermieden werden. In nahezu jedem Fall ist eine bessere Idee, die Prüfung anzufechten, als einen „Härtefallantrag“ oder Ähnliches zu stellen – schon allein weil solche Anträge in aller Regel rechtlich nicht vorgesehen sind und deswegen erfolglos versanden.

Der Angriff auf die Prüfungsentscheidung kann entweder inhaltlich erfolgen – nach dem Motto: Ich hätte doch eine bessere Bewertung für meine Leistung verdient – oder aufgrund von prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern. Inhaltliche Angriffe führen nur sehr selten zum Erfolg, wohingegen die Suche nach Fehlern im Prüfungsverfahren sehr häufig erfolgreich ist und zu einem neuen Prüfungsversuch führt.

Auch wenn man eine Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs nicht bestanden hat, kann die Prüfungsanfechtung der richtige Weg sein, hiergegen vorzugehen.

Was ist eine Prüfungsanfechtung?

Mit einer Prüfungsanfechtung kann man gegen nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen rechtlich vorgehen, um eine bessere Note oder einen neuen Prüfungsversuch zu erhalten. Es lässt sich grundsätzlich jede Prüfung in Studium, Ausbildung, Schule oder beruflicher Bildung anfechten.

Besondere Relevanz hat die Prüfungsanfechtung beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Eine dann drohende Zwangsexmatrikulation oder die erfolglose Beendigung der Ausbildung können hiermit vermieden werden. In nahezu jedem Fall ist eine bessere Idee, die Prüfung anzufechten, als einen „Härtefallantrag“ oder Ähnliches zu stellen – schon allein weil solche Anträge in aller Regel rechtlich nicht vorgesehen sind und deswegen erfolglos versanden.

Der Angriff auf die Prüfungsentscheidung kann entweder inhaltlich erfolgen – nach dem Motto: Ich hätte doch eine bessere Bewertung für meine Leistung verdient – oder aufgrund von prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern. Inhaltliche Angriffe führen nur sehr selten zum Erfolg, wohingegen die Suche nach Fehlern im Prüfungsverfahren sehr häufig erfolgreich ist und zu einem neuen Prüfungsversuch führt.

Auch wenn man eine Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs nicht bestanden hat, kann die Prüfungsanfechtung der richtige Weg sein, hiergegen vorzugehen.

Wann lohnt sich eine Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich immer dann, wenn man eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Hier sind die Erfolgsaussichten, die Prüfung erfolgreich anzufechten generell sehr gut, mit versierter anwaltlicher Hilfe sind im Schnitt 70-80% aller Verfahren erfolgreich.

Ebenfalls ist eine Prüfungsanfechtung lohnend, wenn der Prüfer bei der Bewertung offensichtliche Fehler begangen, z.B. Teilpunkte falsch addiert hat. In derartigen Fällen bedarf es auch meistens keiner anwaltlichen Hilfe – es sei denn, die Einsicht in die Prüfung wird verweigert.

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich dann meistens nicht, wenn man eine Prüfung bestanden hat, aber „nur“ mit der Bewertung oder Note nicht einverstanden ist. Unserer Erfahrung nach schafft man es lediglich in 5-10% der Fälle tatsächlich eine bessere Note zu erhalten.

Um zu verstehen, wieso das so ist, lohnt sich ein Blick darauf, wie und warum eine Prüfungsanfechtung funktioniert:

Wann lohnt sich eine Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich immer dann, wenn man eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Hier sind die Erfolgsaussichten, die Prüfung erfolgreich anzufechten generell sehr gut, mit versierter anwaltlicher Hilfe sind im Schnitt 70-80% aller Verfahren erfolgreich.

Ebenfalls ist eine Prüfungsanfechtung lohnend, wenn der Prüfer bei der Bewertung offensichtliche Fehler begangen, z.B. Teilpunkte falsch addiert hat. In derartigen Fällen bedarf es auch meistens keiner anwaltlichen Hilfe – es sei denn, die Einsicht in die Prüfung wird verweigert.

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich dann meistens nicht, wenn man eine Prüfung bestanden hat, aber „nur“ mit der Bewertung oder Note nicht einverstanden ist. Unserer Erfahrung nach schafft man es lediglich in 5-10% der Fälle tatsächlich eine bessere Note zu erhalten.

Um zu verstehen, wieso das so ist, lohnt sich ein Blick darauf, wie und warum eine Prüfungsanfechtung funktioniert:

Wann lohnt sich eine Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich immer dann, wenn man eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Hier sind die Erfolgsaussichten, die Prüfung erfolgreich anzufechten generell sehr gut, mit versierter anwaltlicher Hilfe sind im Schnitt 70-80% aller Verfahren erfolgreich.

Ebenfalls ist eine Prüfungsanfechtung lohnend, wenn der Prüfer bei der Bewertung offensichtliche Fehler begangen, z.B. Teilpunkte falsch addiert hat. In derartigen Fällen bedarf es auch meistens keiner anwaltlichen Hilfe – es sei denn, die Einsicht in die Prüfung wird verweigert.

Eine Prüfungsanfechtung lohnt sich dann meistens nicht, wenn man eine Prüfung bestanden hat, aber „nur“ mit der Bewertung oder Note nicht einverstanden ist. Unserer Erfahrung nach schafft man es lediglich in 5-10% der Fälle tatsächlich eine bessere Note zu erhalten.

Um zu verstehen, wieso das so ist, lohnt sich ein Blick darauf, wie und warum eine Prüfungsanfechtung funktioniert:

Sie möchten Ihre Prüfung anfechten?

Sie möchten Ihre Prüfung anfechten?

Warum funktioniert eine Prüfungsanfechtung?

Prüfungsanfechtungen funktionieren deshalb, weil bei der Durchführung von Prüfungen Fehler geschehen. Diese Fehler sind angreifbar.

Warum funktioniert eine Prüfungsanfechtung?

Prüfungsanfechtungen funktionieren deshalb, weil bei der Durchführung von Prüfungen Fehler geschehen. Diese Fehler sind angreifbar.

Warum funktioniert eine Prüfungsanfechtung?

Prüfungsanfechtungen funktionieren deshalb, weil bei der Durchführung von Prüfungen Fehler geschehen. Diese Fehler sind angreifbar.

Rechtlicher Hintergrund

Ein Prüfungsergebnis ist nur dann rechtmäßig und kann Bestand haben, wenn sowohl die Bewertung als auch das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sind. Das liegt daran, dass fast alle Prüfungen „berufsbezogen“ sind – man muss sie bestehen, um einen Beruf, eine Ausbildung, ein Studium oder den gewünschten Bildungsweg erfolgreich abschließen zu können.

Solche Prüfungen greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen daher den Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes genügen. Danach braucht es für die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien eine normative Grundlage, also eine Regelung in Gesetz, Verordnung oder Prüfungsordnung. Und diese Regelungen müssen befolgt und eingehalten werden.

Rechtlicher Hintergrund

Ein Prüfungsergebnis ist nur dann rechtmäßig und kann Bestand haben, wenn sowohl die Bewertung als auch das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sind. Das liegt daran, dass fast alle Prüfungen „berufsbezogen“ sind – man muss sie bestehen, um einen Beruf, eine Ausbildung, ein Studium oder den gewünschten Bildungsweg erfolgreich abschließen zu können.

Solche Prüfungen greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen daher den Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes genügen. Danach braucht es für die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien eine normative Grundlage, also eine Regelung in Gesetz, Verordnung oder Prüfungsordnung. Und diese Regelungen müssen befolgt und eingehalten werden.

Rechtlicher Hintergrund

Ein Prüfungsergebnis ist nur dann rechtmäßig und kann Bestand haben, wenn sowohl die Bewertung als auch das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sind. Das liegt daran, dass fast alle Prüfungen „berufsbezogen“ sind – man muss sie bestehen, um einen Beruf, eine Ausbildung, ein Studium oder den gewünschten Bildungsweg erfolgreich abschließen zu können.

Solche Prüfungen greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen daher den Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes genügen. Danach braucht es für die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien eine normative Grundlage, also eine Regelung in Gesetz, Verordnung oder Prüfungsordnung. Und diese Regelungen müssen befolgt und eingehalten werden.

Rechtlicher Hintergrund

Ein Prüfungsergebnis ist nur dann rechtmäßig und kann Bestand haben, wenn sowohl die Bewertung als auch das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt sind. Das liegt daran, dass fast alle Prüfungen „berufsbezogen“ sind – man muss sie bestehen, um einen Beruf, eine Ausbildung, ein Studium oder den gewünschten Bildungsweg erfolgreich abschließen zu können.

Solche Prüfungen greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen daher den Anforderungen des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes genügen. Danach braucht es für die maßgeblichen Leistungsanforderungen und Bewertungskriterien eine normative Grundlage, also eine Regelung in Gesetz, Verordnung oder Prüfungsordnung. Und diese Regelungen müssen befolgt und eingehalten werden.

Fehleranfälligkeit

Bei der Bewertung der Prüfungsleistung geschehen nur sehr selten echte Fehler. Das liegt daran, dass den Prüfern bei der Bewertung einer Prüfung ein Bewertungsspielraum eingeräumt wird, der so genannte „prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum“.

Das Prüfungsverfahren hingegen ist umso fehleranfälliger, weil es komplex ist. Viele prüfungsrechtliche Grundsätze sind von der Rechtsprechung entwickelt worden – wir haben es mit „Richterrecht“ zu tun, dass man nicht ohne Weiteres wie ein Gesetz oder eine Prüfungsordnung nachlesen kann.

Hinzu kommt, dass oftmals mehrere „Rechtsquellen“ beachtet werden müssen: Das jeweilige Hochschulgesetz und die einschlägige Prüfungsordnung, das für den jeweiligen Beruf relevante Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder die Approbationsordnung und die zugehörige Studienordnung.

All diese Vorschriften und Grundsätze zu beachten und richtig umzusetzen, ist schwierig. Hierbei geschehen Fehler – vor allem bei Prüfungen, die an Universitäten, anderen Hochschulen oder im Rahmen einer Ausbildung abgelegt werden. Denn diese Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen organisiert und rechtlich verantwortet, die größtenteils aus rechtlichen Laien bestehen:

An Hochschulen setzt sich ein Prüfungsausschuss meist aus Professoren des jeweiligen Fachbereichs, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden zusammen, bei Ausbildungsprüfungen sitzen dort häufig Lehrkräfte, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Es ist schon viel verlangt, von diesen Personen die vollständige Kenntnis der kompletten Prüfungsordnung zu erwarten, geschweige denn die übergeordneten rechtlichen Regelungen oder gar die Rechtsprechung zum Prüfungsrecht. Verfahrensfehler sind in diesen Prüfungen nahezu vorprogrammiert.

Im Umkehrschluss kann man deutlich erkennen, gegen welche Prüfungen eine Prüfungsanfechtung nur selten von Erfolg gekrönt ist: Staatsexamen. Die Staatsprüfungen zum Abschluss der Studiengänge Jura, Medizin, Zahn- und Tiermedizin und Lehramt werden von staatlichen Prüfungsämtern abgenommen. Dort sitzen (in der Regel) Profis, meist mit juristischem Sachverstand, die Tag und Nacht nichts Anderes machen, als die jeweiligen Prüfungen zu organisieren – hier geschehen nur höchst selten Verfahrensfehler.

Fehleranfälligkeit

Bei der Bewertung der Prüfungsleistung geschehen nur sehr selten echte Fehler. Das liegt daran, dass den Prüfern bei der Bewertung einer Prüfung ein Bewertungsspielraum eingeräumt wird, der so genannte „prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum“.

Das Prüfungsverfahren hingegen ist umso fehleranfälliger, weil es komplex ist. Viele prüfungsrechtliche Grundsätze sind von der Rechtsprechung entwickelt worden – wir haben es mit „Richterrecht“ zu tun, dass man nicht ohne Weiteres wie ein Gesetz oder eine Prüfungsordnung nachlesen kann.

Hinzu kommt, dass oftmals mehrere „Rechtsquellen“ beachtet werden müssen: Das jeweilige Hochschulgesetz und die einschlägige Prüfungsordnung, das für den jeweiligen Beruf relevante Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder die Approbationsordnung und die zugehörige Studienordnung.

All diese Vorschriften und Grundsätze zu beachten und richtig umzusetzen, ist schwierig. Hierbei geschehen Fehler – vor allem bei Prüfungen, die an Universitäten, anderen Hochschulen oder im Rahmen einer Ausbildung abgelegt werden. Denn diese Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen organisiert und rechtlich verantwortet, die größtenteils aus rechtlichen Laien bestehen:

An Hochschulen setzt sich ein Prüfungsausschuss meist aus Professoren des jeweiligen Fachbereichs, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden zusammen, bei Ausbildungsprüfungen sitzen dort häufig Lehrkräfte, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Es ist schon viel verlangt, von diesen Personen die vollständige Kenntnis der kompletten Prüfungsordnung zu erwarten, geschweige denn die übergeordneten rechtlichen Regelungen oder gar die Rechtsprechung zum Prüfungsrecht. Verfahrensfehler sind in diesen Prüfungen nahezu vorprogrammiert.

Im Umkehrschluss kann man deutlich erkennen, gegen welche Prüfungen eine Prüfungsanfechtung nur selten von Erfolg gekrönt ist: Staatsexamen. Die Staatsprüfungen zum Abschluss der Studiengänge Jura, Medizin, Zahn- und Tiermedizin und Lehramt werden von staatlichen Prüfungsämtern abgenommen. Dort sitzen (in der Regel) Profis, meist mit juristischem Sachverstand, die Tag und Nacht nichts Anderes machen, als die jeweiligen Prüfungen zu organisieren – hier geschehen nur höchst selten Verfahrensfehler.

Fehleranfälligkeit

Bei der Bewertung der Prüfungsleistung geschehen nur sehr selten echte Fehler. Das liegt daran, dass den Prüfern bei der Bewertung einer Prüfung ein Bewertungsspielraum eingeräumt wird, der so genannte „prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum“.

Das Prüfungsverfahren hingegen ist umso fehleranfälliger, weil es komplex ist. Viele prüfungsrechtliche Grundsätze sind von der Rechtsprechung entwickelt worden – wir haben es mit „Richterrecht“ zu tun, dass man nicht ohne Weiteres wie ein Gesetz oder eine Prüfungsordnung nachlesen kann.

Hinzu kommt, dass oftmals mehrere „Rechtsquellen“ beachtet werden müssen: Das jeweilige Hochschulgesetz und die einschlägige Prüfungsordnung, das für den jeweiligen Beruf relevante Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung oder die Approbationsordnung und die zugehörige Studienordnung.

All diese Vorschriften und Grundsätze zu beachten und richtig umzusetzen, ist schwierig. Hierbei geschehen Fehler – vor allem bei Prüfungen, die an Universitäten, anderen Hochschulen oder im Rahmen einer Ausbildung abgelegt werden. Denn diese Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen organisiert und rechtlich verantwortet, die größtenteils aus rechtlichen Laien bestehen:

An Hochschulen setzt sich ein Prüfungsausschuss meist aus Professoren des jeweiligen Fachbereichs, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden zusammen, bei Ausbildungsprüfungen sitzen dort häufig Lehrkräfte, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Es ist schon viel verlangt, von diesen Personen die vollständige Kenntnis der kompletten Prüfungsordnung zu erwarten, geschweige denn die übergeordneten rechtlichen Regelungen oder gar die Rechtsprechung zum Prüfungsrecht. Verfahrensfehler sind in diesen Prüfungen nahezu vorprogrammiert.

Im Umkehrschluss kann man deutlich erkennen, gegen welche Prüfungen eine Prüfungsanfechtung nur selten von Erfolg gekrönt ist: Staatsexamen. Die Staatsprüfungen zum Abschluss der Studiengänge Jura, Medizin, Zahn- und Tiermedizin und Lehramt werden von staatlichen Prüfungsämtern abgenommen. Dort sitzen (in der Regel) Profis, meist mit juristischem Sachverstand, die Tag und Nacht nichts Anderes machen, als die jeweiligen Prüfungen zu organisieren – hier geschehen nur höchst selten Verfahrensfehler.

Expertentipp

Es kann ein Zeichen unseriöser Beratung sein, wenn Ihnen ein Anwalt für Prüfungsrecht eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit in Aussicht stellt, eine nicht bestandene Prüfung im Staatsexamen erneut ablegen zu dürfen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen gibt es für solche Versprechungen einen sachlichen Hintergrund. Lassen Sie sich seriös beraten und kontaktieren Sie uns!

Expertentipp

Es kann ein Zeichen unseriöser Beratung sein, wenn Ihnen ein Anwalt für Prüfungsrecht eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit in Aussicht stellt, eine nicht bestandene Prüfung im Staatsexamen erneut ablegen zu dürfen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen gibt es für solche Versprechungen einen sachlichen Hintergrund. Lassen Sie sich seriös beraten und kontaktieren Sie uns!

Expertentipp

Es kann ein Zeichen unseriöser Beratung sein, wenn Ihnen ein Anwalt für Prüfungsrecht eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit in Aussicht stellt, eine nicht bestandene Prüfung im Staatsexamen erneut ablegen zu dürfen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen gibt es für solche Versprechungen einen sachlichen Hintergrund. Lassen Sie sich seriös beraten und kontaktieren Sie uns!

Wieso ist eine bessere Bewertung nur schwer erreichbar?

Eine bessere Bewertung zu erhalten, ohne die Prüfung erneut ablegen zu müssen, ist nur sehr selten mit einer Prüfungsanfechtung möglich. Der Grund hierfür ist der Bewertungsspielraum der Prüfer.

Wieso ist eine bessere Bewertung nur schwer erreichbar?

Eine bessere Bewertung zu erhalten, ohne die Prüfung erneut ablegen zu müssen, ist nur sehr selten mit einer Prüfungsanfechtung möglich. Der Grund hierfür ist der Bewertungsspielraum der Prüfer.

Wieso ist eine bessere Bewertung nur schwer erreichbar?

Eine bessere Bewertung zu erhalten, ohne die Prüfung erneut ablegen zu müssen, ist nur sehr selten mit einer Prüfungsanfechtung möglich. Der Grund hierfür ist der Bewertungsspielraum der Prüfer.

Wieso ist eine bessere Bewertung nur schwer erreichbar?

Eine bessere Bewertung zu erhalten, ohne die Prüfung erneut ablegen zu müssen, ist nur sehr selten mit einer Prüfungsanfechtung möglich. Der Grund hierfür ist der Bewertungsspielraum der Prüfer.

Was ist der Bewertungsspielraum?

Der Bewertungsspielraum oder auch prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der Prüfer umfasst alle wertenden Entscheidungen eines Prüfers bei der Bewertung einer Prüfung. Wie schwierig ist die Aufgabe? Wie gut ist die Lösung geordnet oder strukturiert? Für wie überzeugend halte ich die Lösung des Prüflings? Wie gewichte ich einzelne Teile und einzelne Fehler? Wie ist mein Gesamteindruck von der Prüfung? All dies fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer.

Entwickelt hat diesen Bewertungsspielraum die Rechtsprechung, er ist in der Sache aber auch nahezu unvermeidbar: Wie soll jemand objektiv feststellen, ob eine Deutschklausur im Abitur mit der Note 2- oder 3+ zu bewerten ist? Es geht schlicht nicht. Eine fundierte Bewertungsentscheidung kann nur jemand treffen, der über fachlichen Sachverstand verfügt, der die Klausurbearbeitung in einen fachwissenschaftlichen Kontext setzen kann und über einen aus persönlicher und fachlicher Erfahrung gewachsenen Erwartungshorizont verfügt. Die Bewertung bleibt somit ein Stück weit subjektiv – und genau das ist der Bewertungsspielraum.

Die persönlichen und fachlichen Erfahrungen, auf denen sich der Bewertungsspielraum gründet, variieren natürlich von einer Person zur nächsten, ebenso variiert folgerichtig der Erwartungshorizont. Das bedeutet, dass der Bewertungsspielraum von unterschiedlichen Prüfern unterschiedlich ausgeübt werden kann. Um ein Extrembeispiel zu nennen: Es kann rechtmäßig sein, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von einem Prüfer mit der Note „gut“ bewertet wird und von einem weiteren Prüfer mit der Note „mangelhaft“.

Was ist der Bewertungsspielraum?

Der Bewertungsspielraum oder auch prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der Prüfer umfasst alle wertenden Entscheidungen eines Prüfers bei der Bewertung einer Prüfung. Wie schwierig ist die Aufgabe? Wie gut ist die Lösung geordnet oder strukturiert? Für wie überzeugend halte ich die Lösung des Prüflings? Wie gewichte ich einzelne Teile und einzelne Fehler? Wie ist mein Gesamteindruck von der Prüfung? All dies fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer.

Entwickelt hat diesen Bewertungsspielraum die Rechtsprechung, er ist in der Sache aber auch nahezu unvermeidbar: Wie soll jemand objektiv feststellen, ob eine Deutschklausur im Abitur mit der Note 2- oder 3+ zu bewerten ist? Es geht schlicht nicht. Eine fundierte Bewertungsentscheidung kann nur jemand treffen, der über fachlichen Sachverstand verfügt, der die Klausurbearbeitung in einen fachwissenschaftlichen Kontext setzen kann und über einen aus persönlicher und fachlicher Erfahrung gewachsenen Erwartungshorizont verfügt. Die Bewertung bleibt somit ein Stück weit subjektiv – und genau das ist der Bewertungsspielraum.

Die persönlichen und fachlichen Erfahrungen, auf denen sich der Bewertungsspielraum gründet, variieren natürlich von einer Person zur nächsten, ebenso variiert folgerichtig der Erwartungshorizont. Das bedeutet, dass der Bewertungsspielraum von unterschiedlichen Prüfern unterschiedlich ausgeübt werden kann. Um ein Extrembeispiel zu nennen: Es kann rechtmäßig sein, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von einem Prüfer mit der Note „gut“ bewertet wird und von einem weiteren Prüfer mit der Note „mangelhaft“.

Was ist der Bewertungsspielraum?

Der Bewertungsspielraum oder auch prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der Prüfer umfasst alle wertenden Entscheidungen eines Prüfers bei der Bewertung einer Prüfung. Wie schwierig ist die Aufgabe? Wie gut ist die Lösung geordnet oder strukturiert? Für wie überzeugend halte ich die Lösung des Prüflings? Wie gewichte ich einzelne Teile und einzelne Fehler? Wie ist mein Gesamteindruck von der Prüfung? All dies fällt in den Bewertungsspielraum der Prüfer.

Entwickelt hat diesen Bewertungsspielraum die Rechtsprechung, er ist in der Sache aber auch nahezu unvermeidbar: Wie soll jemand objektiv feststellen, ob eine Deutschklausur im Abitur mit der Note 2- oder 3+ zu bewerten ist? Es geht schlicht nicht. Eine fundierte Bewertungsentscheidung kann nur jemand treffen, der über fachlichen Sachverstand verfügt, der die Klausurbearbeitung in einen fachwissenschaftlichen Kontext setzen kann und über einen aus persönlicher und fachlicher Erfahrung gewachsenen Erwartungshorizont verfügt. Die Bewertung bleibt somit ein Stück weit subjektiv – und genau das ist der Bewertungsspielraum.

Die persönlichen und fachlichen Erfahrungen, auf denen sich der Bewertungsspielraum gründet, variieren natürlich von einer Person zur nächsten, ebenso variiert folgerichtig der Erwartungshorizont. Das bedeutet, dass der Bewertungsspielraum von unterschiedlichen Prüfern unterschiedlich ausgeübt werden kann. Um ein Extrembeispiel zu nennen: Es kann rechtmäßig sein, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von einem Prüfer mit der Note „gut“ bewertet wird und von einem weiteren Prüfer mit der Note „mangelhaft“.

Grenzen des Bewertungsspielraums

Natürlich gilt aber auch der Bewertungsspielraum nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts hat einige Grenzen gezogen, die nicht verschwiegen werden sollen.

Grenzen des Bewertungsspielraums

Natürlich gilt aber auch der Bewertungsspielraum nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts hat einige Grenzen gezogen, die nicht verschwiegen werden sollen.

Grenzen des Bewertungsspielraums

Natürlich gilt aber auch der Bewertungsspielraum nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts hat einige Grenzen gezogen, die nicht verschwiegen werden sollen.

Der Antwortspielraum des Prüflings

Zunächst steht jedem Prüfling ein Antwortspielraum zu. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten begründete Lösung darf nicht als „falsch“ bewertet werden. Mit anderen Worten: Die korrekte fachwissenschaftliche Einordnung unterfällt nicht dem Bewertungsspielraum und kann notfalls gerichtlich mittels Sachverständigengutachten aufgeklärt werden.

Das klingt in der Theorie toll, ist in der Praxis aber oft ein stumpfes Schwert für den Prüfling. Nur sehr selten werden tatsächlich fachlich vertretbare Antworten als „falsch“ bewertet – wenn es dem Prüfer nicht gefällt, schreibt er stattdessen „hier nicht überzeugend“ und schon sind wir wieder im Terrain des Bewertungsspielraums.

Einzig bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren („multiple choice“) kann der Antwortspielraum in Einzelfällen eine echte Hilfe sein: Dann, wenn die Musterlösung nur eine Lösung als zutreffend vorsieht, der Prüfling aber mit Hilfe von Fachliteratur nachweisen kann, dass auch die von ihm angekreuzte, ursprünglich als „falsch“ gewertete Antwort zutreffend sein kann.

Der Antwortspielraum des Prüflings

Zunächst steht jedem Prüfling ein Antwortspielraum zu. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten begründete Lösung darf nicht als „falsch“ bewertet werden. Mit anderen Worten: Die korrekte fachwissenschaftliche Einordnung unterfällt nicht dem Bewertungsspielraum und kann notfalls gerichtlich mittels Sachverständigengutachten aufgeklärt werden.

Das klingt in der Theorie toll, ist in der Praxis aber oft ein stumpfes Schwert für den Prüfling. Nur sehr selten werden tatsächlich fachlich vertretbare Antworten als „falsch“ bewertet – wenn es dem Prüfer nicht gefällt, schreibt er stattdessen „hier nicht überzeugend“ und schon sind wir wieder im Terrain des Bewertungsspielraums.

Einzig bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren („multiple choice“) kann der Antwortspielraum in Einzelfällen eine echte Hilfe sein: Dann, wenn die Musterlösung nur eine Lösung als zutreffend vorsieht, der Prüfling aber mit Hilfe von Fachliteratur nachweisen kann, dass auch die von ihm angekreuzte, ursprünglich als „falsch“ gewertete Antwort zutreffend sein kann.

Der Antwortspielraum des Prüflings

Zunächst steht jedem Prüfling ein Antwortspielraum zu. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten begründete Lösung darf nicht als „falsch“ bewertet werden. Mit anderen Worten: Die korrekte fachwissenschaftliche Einordnung unterfällt nicht dem Bewertungsspielraum und kann notfalls gerichtlich mittels Sachverständigengutachten aufgeklärt werden.

Das klingt in der Theorie toll, ist in der Praxis aber oft ein stumpfes Schwert für den Prüfling. Nur sehr selten werden tatsächlich fachlich vertretbare Antworten als „falsch“ bewertet – wenn es dem Prüfer nicht gefällt, schreibt er stattdessen „hier nicht überzeugend“ und schon sind wir wieder im Terrain des Bewertungsspielraums.

Einzig bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren („multiple choice“) kann der Antwortspielraum in Einzelfällen eine echte Hilfe sein: Dann, wenn die Musterlösung nur eine Lösung als zutreffend vorsieht, der Prüfling aber mit Hilfe von Fachliteratur nachweisen kann, dass auch die von ihm angekreuzte, ursprünglich als „falsch“ gewertete Antwort zutreffend sein kann.

Anspruch auf „Überdenken“ der Bewertung

Hinzu kommt, dass jeder Prüfling einen Anspruch darauf hat, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung auch nach Notenvergabe noch einmal durch den oder die zuständigen Prüfer „überdacht“ wird.

Hierfür muss sich der Prüfling mit der Bewertung der Prüfer auseinandersetzen und mit „substantiierten Einwendungen“ – so das Bundesverwaltungsgericht – darlegen, inwieweit die Bewertung unzutreffend und er eine bessere Bewertung verdient hätte. Mit diesen Einwendungen müssen sich die Prüfer auseinandersetzen und „überdenken“, ob nicht doch eine bessere Note vergeben wird.

Allerdings: Auch dieser Anspruch hilft einem Prüfling nur sehr selten. Unserer Erfahrung nach führt das Überdenken nur in etwa 5-10% zu einer besseren Bewertung – und noch seltener, wenn die Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde. Immerhin: Die Bewertung darf sich im Rahmen des Überdenkens nicht verschlechtern.

Anspruch auf „Überdenken“ der Bewertung

Hinzu kommt, dass jeder Prüfling einen Anspruch darauf hat, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung auch nach Notenvergabe noch einmal durch den oder die zuständigen Prüfer „überdacht“ wird.

Hierfür muss sich der Prüfling mit der Bewertung der Prüfer auseinandersetzen und mit „substantiierten Einwendungen“ – so das Bundesverwaltungsgericht – darlegen, inwieweit die Bewertung unzutreffend und er eine bessere Bewertung verdient hätte. Mit diesen Einwendungen müssen sich die Prüfer auseinandersetzen und „überdenken“, ob nicht doch eine bessere Note vergeben wird.

Allerdings: Auch dieser Anspruch hilft einem Prüfling nur sehr selten. Unserer Erfahrung nach führt das Überdenken nur in etwa 5-10% zu einer besseren Bewertung – und noch seltener, wenn die Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde. Immerhin: Die Bewertung darf sich im Rahmen des Überdenkens nicht verschlechtern.

Anspruch auf „Überdenken“ der Bewertung

Hinzu kommt, dass jeder Prüfling einen Anspruch darauf hat, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistung auch nach Notenvergabe noch einmal durch den oder die zuständigen Prüfer „überdacht“ wird.

Hierfür muss sich der Prüfling mit der Bewertung der Prüfer auseinandersetzen und mit „substantiierten Einwendungen“ – so das Bundesverwaltungsgericht – darlegen, inwieweit die Bewertung unzutreffend und er eine bessere Bewertung verdient hätte. Mit diesen Einwendungen müssen sich die Prüfer auseinandersetzen und „überdenken“, ob nicht doch eine bessere Note vergeben wird.

Allerdings: Auch dieser Anspruch hilft einem Prüfling nur sehr selten. Unserer Erfahrung nach führt das Überdenken nur in etwa 5-10% zu einer besseren Bewertung – und noch seltener, wenn die Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde. Immerhin: Die Bewertung darf sich im Rahmen des Überdenkens nicht verschlechtern.

Weitere Bewertungsgrundsätze

Schließlich gibt es eine Reihe weiterer Bewertungsgrundsätze, die den Bewertungsspielraum der Prüfer eingrenzen: Die Prüfer müssen die komplette Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nehmen und eigenverantwortlich bewerten, innerhalb eines Prüfungsdurchgangs ist Gleiches auch gleich zu bewerten (z.B. der Umgang mit Folgefehlern), die Bewertung muss nachvollziehbar sein, nachvollziehbar begründet werden und muss frei von sachfremden Erwägungen erfolgen.

Leider helfen auch diese Rechte einem Prüfling, der eine Prüfung nicht bestanden hat, fast nie: Eine Begründung der Bewertung kann nachgeholt werden, etwaige sachfremde Erwägungen wird man nur ganz selten nachweisen können, ebenso ungleiche Bewertungen, die zudem nachgebessert werden können.

Weitere Bewertungsgrundsätze

Schließlich gibt es eine Reihe weiterer Bewertungsgrundsätze, die den Bewertungsspielraum der Prüfer eingrenzen: Die Prüfer müssen die komplette Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nehmen und eigenverantwortlich bewerten, innerhalb eines Prüfungsdurchgangs ist Gleiches auch gleich zu bewerten (z.B. der Umgang mit Folgefehlern), die Bewertung muss nachvollziehbar sein, nachvollziehbar begründet werden und muss frei von sachfremden Erwägungen erfolgen.

Leider helfen auch diese Rechte einem Prüfling, der eine Prüfung nicht bestanden hat, fast nie: Eine Begründung der Bewertung kann nachgeholt werden, etwaige sachfremde Erwägungen wird man nur ganz selten nachweisen können, ebenso ungleiche Bewertungen, die zudem nachgebessert werden können.

Weitere Bewertungsgrundsätze

Schließlich gibt es eine Reihe weiterer Bewertungsgrundsätze, die den Bewertungsspielraum der Prüfer eingrenzen: Die Prüfer müssen die komplette Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nehmen und eigenverantwortlich bewerten, innerhalb eines Prüfungsdurchgangs ist Gleiches auch gleich zu bewerten (z.B. der Umgang mit Folgefehlern), die Bewertung muss nachvollziehbar sein, nachvollziehbar begründet werden und muss frei von sachfremden Erwägungen erfolgen.

Leider helfen auch diese Rechte einem Prüfling, der eine Prüfung nicht bestanden hat, fast nie: Eine Begründung der Bewertung kann nachgeholt werden, etwaige sachfremde Erwägungen wird man nur ganz selten nachweisen können, ebenso ungleiche Bewertungen, die zudem nachgebessert werden können.

Die Wirkmacht des Bewertungsspielraums

Man kann sehen: Der Bewertungsspielraum der Prüfer ist stark ausgeprägt. Aus Sicht eines Prüflings, der eine Prüfung anfechten möchte, könnte man ihn auch als einen mächtigen Gegner ansehen. Überspitzt und „böse“ formuliert: Ein fachlich versierter und geschickter Prüfer könnte unter Berufung auf den Bewertungsspielraum nahezu jede Note rechtfertigen.

Aus diesem Grund ist eine Prüfungsanfechtung, die ausschließlich auf den Erhalt einer besseren Note ohne erneute Ablegung der Prüfung zielt, sehr selten erfolgsversprechend.

Die Wirkmacht des Bewertungsspielraums

Man kann sehen: Der Bewertungsspielraum der Prüfer ist stark ausgeprägt. Aus Sicht eines Prüflings, der eine Prüfung anfechten möchte, könnte man ihn auch als einen mächtigen Gegner ansehen. Überspitzt und „böse“ formuliert: Ein fachlich versierter und geschickter Prüfer könnte unter Berufung auf den Bewertungsspielraum nahezu jede Note rechtfertigen.

Aus diesem Grund ist eine Prüfungsanfechtung, die ausschließlich auf den Erhalt einer besseren Note ohne erneute Ablegung der Prüfung zielt, sehr selten erfolgsversprechend.

Die Wirkmacht des Bewertungsspielraums

Man kann sehen: Der Bewertungsspielraum der Prüfer ist stark ausgeprägt. Aus Sicht eines Prüflings, der eine Prüfung anfechten möchte, könnte man ihn auch als einen mächtigen Gegner ansehen. Überspitzt und „böse“ formuliert: Ein fachlich versierter und geschickter Prüfer könnte unter Berufung auf den Bewertungsspielraum nahezu jede Note rechtfertigen.

Aus diesem Grund ist eine Prüfungsanfechtung, die ausschließlich auf den Erhalt einer besseren Note ohne erneute Ablegung der Prüfung zielt, sehr selten erfolgsversprechend.

Was ist ein Prüfungsverfahrensfehler?

Ein Prüfungsverfahrensfehler liegt immer dann vor, wenn bei der Durchführung einer Prüfung von dem vorgesehenen Verfahren abgewichen wird oder das vorgesehen Verfahren von vornherein rechtswidrig war. Wenn solche Fehler vorliegen, ist eine Prüfungsanfechtung meist sehr erfolgsversprechend.

Was ist ein Prüfungsverfahrensfehler?

Ein Prüfungsverfahrensfehler liegt immer dann vor, wenn bei der Durchführung einer Prüfung von dem vorgesehenen Verfahren abgewichen wird oder das vorgesehen Verfahren von vornherein rechtswidrig war. Wenn solche Fehler vorliegen, ist eine Prüfungsanfechtung meist sehr erfolgsversprechend.

Was ist ein Prüfungsverfahrens-fehler?

Ein Prüfungsverfahrensfehler liegt immer dann vor, wenn bei der Durchführung einer Prüfung von dem vorgesehenen Verfahren abgewichen wird oder das vorgesehen Verfahren von vornherein rechtswidrig war. Wenn solche Fehler vorliegen, ist eine Prüfungsanfechtung meist sehr erfolgsversprechend.

Warum sind Verfahrensfehler bei Prüfungen relevant?

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 19 Abs. 4 „effektiven Rechtsschutz“ gegen belastende Verwaltungsmaßnahmen. Eine nicht bestandene Prüfung im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung ist eine belastende Maßnahme, insbesondere wenn es der letzte Prüfungsversuch war und man endgültig nicht bestanden hat.

Inhaltlich ist die Bewertung jedoch aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer nur sehr schwer angreifbar, wie wir oben gesehen haben. Das stellt ein „Rechtsschutzdefizit“ dar. Aus diesem Grund wird dem gesamten Prüfungsverfahren ein erhöhtes Gewicht beigemessen. Man spricht insoweit von „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (BVerwG).

Bei Fehlern im Prüfungsverfahren liegt erst gar keine ordnungsgemäß zustande gekommene Prüfungsleistung vor. Die Leistung kann somit gar nicht mehr rechtmäßig bewertet werden und muss bzw. darf wiederholt werden.

Mit anderen Worten: Ein „nicht bestanden“, das auf einer verfahrensfehlerhaften Prüfung beruht, ist rechtswidrig und der betroffene Prüfling erhält einen neuen Wiederholungsversuch.

Warum sind Verfahrensfehler bei Prüfungen relevant?

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 19 Abs. 4 „effektiven Rechtsschutz“ gegen belastende Verwaltungsmaßnahmen. Eine nicht bestandene Prüfung im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung ist eine belastende Maßnahme, insbesondere wenn es der letzte Prüfungsversuch war und man endgültig nicht bestanden hat.

Inhaltlich ist die Bewertung jedoch aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer nur sehr schwer angreifbar, wie wir oben gesehen haben. Das stellt ein „Rechtsschutzdefizit“ dar. Aus diesem Grund wird dem gesamten Prüfungsverfahren ein erhöhtes Gewicht beigemessen. Man spricht insoweit von „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (BVerwG).

Bei Fehlern im Prüfungsverfahren liegt erst gar keine ordnungsgemäß zustande gekommene Prüfungsleistung vor. Die Leistung kann somit gar nicht mehr rechtmäßig bewertet werden und muss bzw. darf wiederholt werden.

Mit anderen Worten: Ein „nicht bestanden“, das auf einer verfahrensfehlerhaften Prüfung beruht, ist rechtswidrig und der betroffene Prüfling erhält einen neuen Wiederholungsversuch.

Warum sind Verfahrensfehler bei Prüfungen relevant?

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 19 Abs. 4 „effektiven Rechtsschutz“ gegen belastende Verwaltungsmaßnahmen. Eine nicht bestandene Prüfung im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung ist eine belastende Maßnahme, insbesondere wenn es der letzte Prüfungsversuch war und man endgültig nicht bestanden hat.

Inhaltlich ist die Bewertung jedoch aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer nur sehr schwer angreifbar, wie wir oben gesehen haben. Das stellt ein „Rechtsschutzdefizit“ dar. Aus diesem Grund wird dem gesamten Prüfungsverfahren ein erhöhtes Gewicht beigemessen. Man spricht insoweit von „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (BVerwG).

Bei Fehlern im Prüfungsverfahren liegt erst gar keine ordnungsgemäß zustande gekommene Prüfungsleistung vor. Die Leistung kann somit gar nicht mehr rechtmäßig bewertet werden und muss bzw. darf wiederholt werden.

Mit anderen Worten: Ein „nicht bestanden“, das auf einer verfahrensfehlerhaften Prüfung beruht, ist rechtswidrig und der betroffene Prüfling erhält einen neuen Wiederholungsversuch.

Welche Verfahrensfehler gibt es bei Prüfungen?

Verfahrensfehler können auf viele verschiedene Arten geschehen. Viele von ihnen sind für den Prüfling vor oder während der Prüfung erkennbar, z.B.:

  • Lärm im Prüfungsraum,

  • starke Hitze oder Kälte,

  • ein voreingenommener Prüfer,

  • Über- oder Unterschreitung der Prüfungsdauer,

  • zu kurze Ladungsfrist zur Prüfung,

  • nicht lösbare Aufgaben oder auch

  • eine Erkrankung des Prüflings.


Das Problem ist, dass diese Arten von Verfahrensfehlern nicht mehr helfen, wenn man das Ergebnis der Prüfung bereits kennt. Den Prüfling trifft eine Mitwirkungspflicht, eine Obliegenheit, für ihn erkennbare Fehler im Verfahren unverzüglich zu rügen. Anders ausgedrückt: Wenn man einen Fehler bei der Durchführung einer Prüfung bemerkt, muss man ihn schnellstmöglich melden – wenn man dies nicht macht und erst das Ergebnis der Prüfung abwarten will, kann man sich im Nachgang nicht mehr auf diesen Fehler berufen!

Welche Verfahrensfehler gibt es bei Prüfungen?

Verfahrensfehler können auf viele verschiedene Arten geschehen. Viele von ihnen sind für den Prüfling vor oder während der Prüfung erkennbar, z.B.:

  • Lärm im Prüfungsraum,

  • starke Hitze oder Kälte,

  • ein voreingenommener Prüfer,

  • Über- oder Unterschreitung der Prüfungsdauer,

  • zu kurze Ladungsfrist zur Prüfung,

  • nicht lösbare Aufgaben oder auch

  • eine Erkrankung des Prüflings.


Das Problem ist, dass diese Arten von Verfahrensfehlern nicht mehr helfen, wenn man das Ergebnis der Prüfung bereits kennt. Den Prüfling trifft eine Mitwirkungspflicht, eine Obliegenheit, für ihn erkennbare Fehler im Verfahren unverzüglich zu rügen. Anders ausgedrückt: Wenn man einen Fehler bei der Durchführung einer Prüfung bemerkt, muss man ihn schnellstmöglich melden – wenn man dies nicht macht und erst das Ergebnis der Prüfung abwarten will, kann man sich im Nachgang nicht mehr auf diesen Fehler berufen!

Welche Verfahrensfehler gibt es bei Prüfungen?

Verfahrensfehler können auf viele verschiedene Arten geschehen. Viele von ihnen sind für den Prüfling vor oder während der Prüfung erkennbar, z.B.:

  • Lärm im Prüfungsraum,

  • starke Hitze oder Kälte,

  • ein voreingenommener Prüfer,

  • Über- oder Unterschreitung der Prüfungsdauer,

  • zu kurze Ladungsfrist zur Prüfung,

  • nicht lösbare Aufgaben oder auch

  • eine Erkrankung des Prüflings.


Das Problem ist, dass diese Arten von Verfahrensfehlern nicht mehr helfen, wenn man das Ergebnis der Prüfung bereits kennt. Den Prüfling trifft eine Mitwirkungspflicht, eine Obliegenheit, für ihn erkennbare Fehler im Verfahren unverzüglich zu rügen. Anders ausgedrückt: Wenn man einen Fehler bei der Durchführung einer Prüfung bemerkt, muss man ihn schnellstmöglich melden – wenn man dies nicht macht und erst das Ergebnis der Prüfung abwarten will, kann man sich im Nachgang nicht mehr auf diesen Fehler berufen!

Expertentipp

Unserer Erfahrung nach werden Prüflinge in solchen Situationen oft falsch beraten und teilweise auch schlecht anwaltlich vertreten: Es ist schlicht unseriös, eine Prüfungsanfechtung mit dem Argument begründen zu wollen, es sei im Prüfungsraum „zu laut“ gewesen. Das wird nicht funktionieren – was nicht heißt, dass man die betroffene Prüfung nicht erfolgreich anfechten könne! Mit dem Blick auf die richtigen Verfahrensfehler ist das im Gegenteil eher recht erfolgsversprechend!

Expertentipp

Unserer Erfahrung nach werden Prüflinge in solchen Situationen oft falsch beraten und teilweise auch schlecht anwaltlich vertreten: Es ist schlicht unseriös, eine Prüfungsanfechtung mit dem Argument begründen zu wollen, es sei im Prüfungsraum „zu laut“ gewesen. Das wird nicht funktionieren – was nicht heißt, dass man die betroffene Prüfung nicht erfolgreich anfechten könne! Mit dem Blick auf die richtigen Verfahrensfehler ist das im Gegenteil eher recht erfolgsversprechend!

Expertentipp

Unserer Erfahrung nach werden Prüflinge in solchen Situationen oft falsch beraten und teilweise auch schlecht anwaltlich vertreten: Es ist schlicht unseriös, eine Prüfungsanfechtung mit dem Argument begründen zu wollen, es sei im Prüfungsraum „zu laut“ gewesen. Das wird nicht funktionieren – was nicht heißt, dass man die betroffene Prüfung nicht erfolgreich anfechten könne! Mit dem Blick auf die richtigen Verfahrensfehler ist das im Gegenteil eher recht erfolgsversprechend!

Entscheidende Verfahrensfehler

Ein im Prüfungsrecht versierter Anwalt richtet daher bei einer Prüfungsanfechtung den Fokus auf verwaltungsinterne Verfahrensfehler. Das sind solche Verfahrensfehler, von denen der Prüfling nicht ohne Weiteres Kenntnis erlangen kann:

Haben die Prüfer die notwendige Qualifikation? Wurden sie vom richtigen Gremium in der richtigen Form für die Prüfung bestimmt? War das Gremium hierbei ordnungsgemäß besetzt? Hat die „richtige“ Person die Prüfungsaufgaben gestellt?

Wie all dies zu erfolgen hat, ergibt sich zum Großteil aus der jeweiligen Prüfungsordnung und den zugehörigen gesetzlichen Regelungen, darüber hinaus aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Diese Fehler zu kennen, zu erkennen und herauszuarbeiten ist Kern der anwaltlichen Expertise – hier zahlt es sich aus, einen Experten an seiner Seite zu haben!

Entscheidende Verfahrensfehler

Ein im Prüfungsrecht versierter Anwalt richtet daher bei einer Prüfungsanfechtung den Fokus auf verwaltungsinterne Verfahrensfehler. Das sind solche Verfahrensfehler, von denen der Prüfling nicht ohne Weiteres Kenntnis erlangen kann:

Haben die Prüfer die notwendige Qualifikation? Wurden sie vom richtigen Gremium in der richtigen Form für die Prüfung bestimmt? War das Gremium hierbei ordnungsgemäß besetzt? Hat die „richtige“ Person die Prüfungsaufgaben gestellt?

Wie all dies zu erfolgen hat, ergibt sich zum Großteil aus der jeweiligen Prüfungsordnung und den zugehörigen gesetzlichen Regelungen, darüber hinaus aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Diese Fehler zu kennen, zu erkennen und herauszuarbeiten ist Kern der anwaltlichen Expertise – hier zahlt es sich aus, einen Experten an seiner Seite zu haben!

Entscheidende Verfahrensfehler

Ein im Prüfungsrecht versierter Anwalt richtet daher bei einer Prüfungsanfechtung den Fokus auf verwaltungsinterne Verfahrensfehler. Das sind solche Verfahrensfehler, von denen der Prüfling nicht ohne Weiteres Kenntnis erlangen kann:

Haben die Prüfer die notwendige Qualifikation? Wurden sie vom richtigen Gremium in der richtigen Form für die Prüfung bestimmt? War das Gremium hierbei ordnungsgemäß besetzt? Hat die „richtige“ Person die Prüfungsaufgaben gestellt?

Wie all dies zu erfolgen hat, ergibt sich zum Großteil aus der jeweiligen Prüfungsordnung und den zugehörigen gesetzlichen Regelungen, darüber hinaus aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Diese Fehler zu kennen, zu erkennen und herauszuarbeiten ist Kern der anwaltlichen Expertise – hier zahlt es sich aus, einen Experten an seiner Seite zu haben!

Sie brauchen eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Prüfungsanfechtung?

Sie brauchen eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Prüfungsanfechtung?

Sie brauchen eine seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Prüfungs-anfechtung?

Wie ist der Ablauf einer Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung beginnt in der Regel mit einem Widerspruch. Auf den Widerspruch folgt die Akteneinsicht und die Begründung des Widerspruchs, oftmals flankiert durch ein gerichtliches Eilverfahren. Sollte der Widerspruch noch nicht erfolgreich sein, folgt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Aber eines nach dem anderen:

Wie ist der Ablauf einer Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung beginnt in der Regel mit einem Widerspruch. Auf den Widerspruch folgt die Akteneinsicht und die Begründung des Widerspruchs, oftmals flankiert durch ein gerichtliches Eilverfahren. Sollte der Widerspruch noch nicht erfolgreich sein, folgt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Aber eines nach dem anderen:

Wie ist der Ablauf einer Prüfungsanfechtung?

Eine Prüfungsanfechtung beginnt in der Regel mit einem Widerspruch. Auf den Widerspruch folgt die Akteneinsicht und die Begründung des Widerspruchs, oftmals flankiert durch ein gerichtliches Eilverfahren. Sollte der Widerspruch noch nicht erfolgreich sein, folgt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Aber eines nach dem anderen:

Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis

Am Anfang einer jeden Prüfungsanfechtung steht der Widerspruch gegen das konkrete Prüfungsergebnis. Oft können mit dem Widerspruch auch noch ältere Prüfungsversuche angegriffen werden. Je nach Prüfung und konkretem Bundesland kann es einzelne Ausnahmen vom Widerspruchsverfahren geben – in Berlin gibt es beispielsweise ein Gegenvorstellungsverfahren – diese laufen üblicherweise aber ähnlich ab.

Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise eingelegt werden – im Regelfall übernehmen bereits wir diesen Schritt für unsere Mandanten. Die Einlegung des Widerspruchs kann aber auch durch den betroffenen Prüfling selbst erfolgen – nicht aber per normaler E-Mail! Am sichersten ist es, den Widerspruch schriftlich (d.h. auf einem Papier mit eigenhändiger Unterschrift) anzufertigen, persönlich zur Prüfungseinrichtung zu bringen und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Natürlich kann man mit anwaltlicher Hilfe auch in eine „laufende“ Prüfungsanfechtung einsteigen, z.B. wenn man bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und noch eine Begründung fehlt. Gleiches gilt, wenn bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist oder sogar schon Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis

Am Anfang einer jeden Prüfungsanfechtung steht der Widerspruch gegen das konkrete Prüfungsergebnis. Oft können mit dem Widerspruch auch noch ältere Prüfungsversuche angegriffen werden. Je nach Prüfung und konkretem Bundesland kann es einzelne Ausnahmen vom Widerspruchsverfahren geben – in Berlin gibt es beispielsweise ein Gegenvorstellungsverfahren – diese laufen üblicherweise aber ähnlich ab.

Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise eingelegt werden – im Regelfall übernehmen bereits wir diesen Schritt für unsere Mandanten. Die Einlegung des Widerspruchs kann aber auch durch den betroffenen Prüfling selbst erfolgen – nicht aber per normaler E-Mail! Am sichersten ist es, den Widerspruch schriftlich (d.h. auf einem Papier mit eigenhändiger Unterschrift) anzufertigen, persönlich zur Prüfungseinrichtung zu bringen und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Natürlich kann man mit anwaltlicher Hilfe auch in eine „laufende“ Prüfungsanfechtung einsteigen, z.B. wenn man bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und noch eine Begründung fehlt. Gleiches gilt, wenn bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist oder sogar schon Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis

Am Anfang einer jeden Prüfungsanfechtung steht der Widerspruch gegen das konkrete Prüfungsergebnis. Oft können mit dem Widerspruch auch noch ältere Prüfungsversuche angegriffen werden. Je nach Prüfung und konkretem Bundesland kann es einzelne Ausnahmen vom Widerspruchsverfahren geben – in Berlin gibt es beispielsweise ein Gegenvorstellungsverfahren – diese laufen üblicherweise aber ähnlich ab.

Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise eingelegt werden – im Regelfall übernehmen bereits wir diesen Schritt für unsere Mandanten. Die Einlegung des Widerspruchs kann aber auch durch den betroffenen Prüfling selbst erfolgen – nicht aber per normaler E-Mail! Am sichersten ist es, den Widerspruch schriftlich (d.h. auf einem Papier mit eigenhändiger Unterschrift) anzufertigen, persönlich zur Prüfungseinrichtung zu bringen und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Natürlich kann man mit anwaltlicher Hilfe auch in eine „laufende“ Prüfungsanfechtung einsteigen, z.B. wenn man bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und noch eine Begründung fehlt. Gleiches gilt, wenn bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist oder sogar schon Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis

Am Anfang einer jeden Prüfungsanfechtung steht der Widerspruch gegen das konkrete Prüfungsergebnis. Oft können mit dem Widerspruch auch noch ältere Prüfungsversuche angegriffen werden. Je nach Prüfung und konkretem Bundesland kann es einzelne Ausnahmen vom Widerspruchsverfahren geben – in Berlin gibt es beispielsweise ein Gegenvorstellungsverfahren – diese laufen üblicherweise aber ähnlich ab.

Der Widerspruch kann auf unterschiedliche Weise eingelegt werden – im Regelfall übernehmen bereits wir diesen Schritt für unsere Mandanten. Die Einlegung des Widerspruchs kann aber auch durch den betroffenen Prüfling selbst erfolgen – nicht aber per normaler E-Mail! Am sichersten ist es, den Widerspruch schriftlich (d.h. auf einem Papier mit eigenhändiger Unterschrift) anzufertigen, persönlich zur Prüfungseinrichtung zu bringen und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Natürlich kann man mit anwaltlicher Hilfe auch in eine „laufende“ Prüfungsanfechtung einsteigen, z.B. wenn man bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und noch eine Begründung fehlt. Gleiches gilt, wenn bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist oder sogar schon Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen

Dann folgt der wohl wichtigste Punkt im Rahmen einer Prüfungsanfechtung: Die Akteneinsicht. Wir beantragen Akteneinsicht für Sie bereits, wenn wir den Widerspruch einlegen – aber auch hier gilt: Später ist es immer noch möglich!

Akteneinsicht bedeutet, dass man die für die Prüfung relevanten Unterlagen einsehen kann, also die Prüfungen selbst mit Bewertung und Aufgabenstellung und die Dokumente, welche die Einhaltung des Prüfungsverfahrens belegen sollen. Wir als Rechtsanwälte erhalten regelmäßig (digitale) Kopien von den Unterlagen.

Bei der Akteneinsicht zeigt sich dann, ob der mit der Prüfungsanfechtung beauftragte Rechtsanwalt über die notwendige Expertise verfügt – hier entscheidet sich der Rechtsstreit oft bereits: Werden die richtigen Unterlagen angefragt, werden die nicht offensichtlichen Verfahrensfehler entdeckt, findet man die Fehler in der Tiefe? Hier trennt sich die Spreu vom Weizen!

Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen

Dann folgt der wohl wichtigste Punkt im Rahmen einer Prüfungsanfechtung: Die Akteneinsicht. Wir beantragen Akteneinsicht für Sie bereits, wenn wir den Widerspruch einlegen – aber auch hier gilt: Später ist es immer noch möglich!

Akteneinsicht bedeutet, dass man die für die Prüfung relevanten Unterlagen einsehen kann, also die Prüfungen selbst mit Bewertung und Aufgabenstellung und die Dokumente, welche die Einhaltung des Prüfungsverfahrens belegen sollen. Wir als Rechtsanwälte erhalten regelmäßig (digitale) Kopien von den Unterlagen.

Bei der Akteneinsicht zeigt sich dann, ob der mit der Prüfungsanfechtung beauftragte Rechtsanwalt über die notwendige Expertise verfügt – hier entscheidet sich der Rechtsstreit oft bereits: Werden die richtigen Unterlagen angefragt, werden die nicht offensichtlichen Verfahrensfehler entdeckt, findet man die Fehler in der Tiefe? Hier trennt sich die Spreu vom Weizen!

Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen

Dann folgt der wohl wichtigste Punkt im Rahmen einer Prüfungsanfechtung: Die Akteneinsicht. Wir beantragen Akteneinsicht für Sie bereits, wenn wir den Widerspruch einlegen – aber auch hier gilt: Später ist es immer noch möglich!

Akteneinsicht bedeutet, dass man die für die Prüfung relevanten Unterlagen einsehen kann, also die Prüfungen selbst mit Bewertung und Aufgabenstellung und die Dokumente, welche die Einhaltung des Prüfungsverfahrens belegen sollen. Wir als Rechtsanwälte erhalten regelmäßig (digitale) Kopien von den Unterlagen.

Bei der Akteneinsicht zeigt sich dann, ob der mit der Prüfungsanfechtung beauftragte Rechtsanwalt über die notwendige Expertise verfügt – hier entscheidet sich der Rechtsstreit oft bereits: Werden die richtigen Unterlagen angefragt, werden die nicht offensichtlichen Verfahrensfehler entdeckt, findet man die Fehler in der Tiefe? Hier trennt sich die Spreu vom Weizen!

Widerspruchsbegründung und Eilverfahren

Im Anschluss an die Akteneinsicht wird der Widerspruch begründet. Parallel lohnt es sich bei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oft, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zu betreiben. Dieses hat zum Ziel, dass der Prüfling die betroffene Prüfung vorläufig noch einmal zum nächsten Prüfungstermin ablegen darf.

Für ein Eilverfahren vor Gericht braucht man ein so genanntes „Eilbedürfnis“: Man muss es eilig haben. In Prüfungsrechtsstreitigkeiten lässt sich die Eile damit begründen, dass man jetzt gerade relativ gut für die Prüfung vorbereitet ist und im Falle eines langen Rechtsstreits das „prüfungsrelevante Wissen“ auf unbestimmte Zeit aktuell halten müsste. Das, so sagen es die Verwaltungsgerichte zurecht, ist nicht zumutbar.

Natürlich braucht man auch Gründe für einen neuen Prüfungsversuch, mit anderen Worten: Man muss dem Gericht Anhaltspunkte dafür nennen können, dass die nicht bestandene Prüfung rechtswidrig war, also dass Verfahrensfehler vorlagen. Auch hier zahlt sich anwaltliche Expertise aus.

Das Eilverfahren im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung zu starten, verschafft häufig strategische Vorteile: Einerseits erhöht ein derartiges Vorgehen in aller Regel den Druck auf die Prüfungseinrichtung, sodass häufig die Chancen auf eine vergleichsweise Einigung steigen. Vor allem lässt sich mit dem Eilverfahren schnell eine gerichtliche Einschätzung des Falls erreichen – das hilft sehr, wenn die Prüfungsbehörde vorliegende Verfahrensfehler nicht anerkennen möchte.

Widerspruchsbegründung und Eilverfahren

Im Anschluss an die Akteneinsicht wird der Widerspruch begründet. Parallel lohnt es sich bei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oft, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zu betreiben. Dieses hat zum Ziel, dass der Prüfling die betroffene Prüfung vorläufig noch einmal zum nächsten Prüfungstermin ablegen darf.

Für ein Eilverfahren vor Gericht braucht man ein so genanntes „Eilbedürfnis“: Man muss es eilig haben. In Prüfungsrechtsstreitigkeiten lässt sich die Eile damit begründen, dass man jetzt gerade relativ gut für die Prüfung vorbereitet ist und im Falle eines langen Rechtsstreits das „prüfungsrelevante Wissen“ auf unbestimmte Zeit aktuell halten müsste. Das, so sagen es die Verwaltungsgerichte zurecht, ist nicht zumutbar.

Natürlich braucht man auch Gründe für einen neuen Prüfungsversuch, mit anderen Worten: Man muss dem Gericht Anhaltspunkte dafür nennen können, dass die nicht bestandene Prüfung rechtswidrig war, also dass Verfahrensfehler vorlagen. Auch hier zahlt sich anwaltliche Expertise aus.

Das Eilverfahren im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung zu starten, verschafft häufig strategische Vorteile: Einerseits erhöht ein derartiges Vorgehen in aller Regel den Druck auf die Prüfungseinrichtung, sodass häufig die Chancen auf eine vergleichsweise Einigung steigen. Vor allem lässt sich mit dem Eilverfahren schnell eine gerichtliche Einschätzung des Falls erreichen – das hilft sehr, wenn die Prüfungsbehörde vorliegende Verfahrensfehler nicht anerkennen möchte.

Widerspruchsbegründung und Eilverfahren

Im Anschluss an die Akteneinsicht wird der Widerspruch begründet. Parallel lohnt es sich bei endgültig nicht bestandenen Prüfungen oft, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zu betreiben. Dieses hat zum Ziel, dass der Prüfling die betroffene Prüfung vorläufig noch einmal zum nächsten Prüfungstermin ablegen darf.

Für ein Eilverfahren vor Gericht braucht man ein so genanntes „Eilbedürfnis“: Man muss es eilig haben. In Prüfungsrechtsstreitigkeiten lässt sich die Eile damit begründen, dass man jetzt gerade relativ gut für die Prüfung vorbereitet ist und im Falle eines langen Rechtsstreits das „prüfungsrelevante Wissen“ auf unbestimmte Zeit aktuell halten müsste. Das, so sagen es die Verwaltungsgerichte zurecht, ist nicht zumutbar.

Natürlich braucht man auch Gründe für einen neuen Prüfungsversuch, mit anderen Worten: Man muss dem Gericht Anhaltspunkte dafür nennen können, dass die nicht bestandene Prüfung rechtswidrig war, also dass Verfahrensfehler vorlagen. Auch hier zahlt sich anwaltliche Expertise aus.

Das Eilverfahren im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung zu starten, verschafft häufig strategische Vorteile: Einerseits erhöht ein derartiges Vorgehen in aller Regel den Druck auf die Prüfungseinrichtung, sodass häufig die Chancen auf eine vergleichsweise Einigung steigen. Vor allem lässt sich mit dem Eilverfahren schnell eine gerichtliche Einschätzung des Falls erreichen – das hilft sehr, wenn die Prüfungsbehörde vorliegende Verfahrensfehler nicht anerkennen möchte.

Abschluss der Prüfungsanfechtung

Am Ende gibt es drei Möglichkeiten, wie die Prüfungsanfechtung enden kann: Durch Abhilfe, Einigung oder Ablehnung des Widerspruchs.

Da die Prüfung meistens im Wege des Widerspruchs angefochten wird, muss die Uni, Hochschule, Schule oder Prüfungseinrichtung formal über den Widerspruch entscheiden. Entweder wird dem Widerspruch abgeholfen – das heißt, man bekommt, was man möchte – oder er wird abgelehnt.

Die Prüfungsanfechtung durch Abhilfe zu gewinnen, ist der Idealfall – man bekommt „schwarz auf weiß“, dass man im Recht war und kann darüber hinaus noch oft (im geringen Umfang) Kosten erstattet bekommen. Hierzu kommt es jedoch seltener, als man denken mag, denn viel häufiger wird eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich beendet.

Wenn die Prüfungseinrichtung merkt, dass ihr Verfahrensfehler unterlaufen sind, wird häufig „Vergleichsbereitschaft“ signalisiert: Der Prüfling würde einen weiteren Prüfungsversuch bekommen, wenn man den Widerspruch zurücknimmt.

Sollte ein solcher Vergleich angeboten werden, raten wir regelmäßig unseren Mandanten dazu, den Vergleich anzunehmen, auch wenn es auf den ersten Blick nach etwas „weniger“ als die Abhilfe aussieht. Denn ein Vergleich hat zwei entscheidende Vorteile: Zeit und Sicherheit.

Ein Vergleich kommt in aller Regel schneller zustande als eine Entscheidung über den Widerspruch, eine Entscheidung im Eilverfahren oder (erst recht) im Klageverfahren. Hinzu kommt das Thema Sicherheit: Mit einem Vergleich lassen sich auch Verfahren gewinnen, bei denen entweder die Prüfungseinrichtung oder das Verwaltungsgericht an der Erheblichkeit des einen oder anderen Verfahrensfehlers noch Zweifel haben könnten.

Sollte kein Vergleich und keine Abhilfe erfolgen, wird der Widerspruch förmlich abgelehnt. Uns geschieht das tatsächlich eher selten. Aber selbst in diesem Fall ist die Prüfungsanfechtung noch nicht verloren: Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man Klage erheben, gegen ein ablehnendes Urteil (sehr selten) oder eine ablehnende Entscheidung im Eilverfahren steht der Weg in die zweite Instanz offen.

Abschluss der Prüfungsanfechtung

Am Ende gibt es drei Möglichkeiten, wie die Prüfungsanfechtung enden kann: Durch Abhilfe, Einigung oder Ablehnung des Widerspruchs.

Da die Prüfung meistens im Wege des Widerspruchs angefochten wird, muss die Uni, Hochschule, Schule oder Prüfungseinrichtung formal über den Widerspruch entscheiden. Entweder wird dem Widerspruch abgeholfen – das heißt, man bekommt, was man möchte – oder er wird abgelehnt.

Die Prüfungsanfechtung durch Abhilfe zu gewinnen, ist der Idealfall – man bekommt „schwarz auf weiß“, dass man im Recht war und kann darüber hinaus noch oft (im geringen Umfang) Kosten erstattet bekommen. Hierzu kommt es jedoch seltener, als man denken mag, denn viel häufiger wird eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich beendet.

Wenn die Prüfungseinrichtung merkt, dass ihr Verfahrensfehler unterlaufen sind, wird häufig „Vergleichsbereitschaft“ signalisiert: Der Prüfling würde einen weiteren Prüfungsversuch bekommen, wenn man den Widerspruch zurücknimmt.

Sollte ein solcher Vergleich angeboten werden, raten wir regelmäßig unseren Mandanten dazu, den Vergleich anzunehmen, auch wenn es auf den ersten Blick nach etwas „weniger“ als die Abhilfe aussieht. Denn ein Vergleich hat zwei entscheidende Vorteile: Zeit und Sicherheit.

Ein Vergleich kommt in aller Regel schneller zustande als eine Entscheidung über den Widerspruch, eine Entscheidung im Eilverfahren oder (erst recht) im Klageverfahren. Hinzu kommt das Thema Sicherheit: Mit einem Vergleich lassen sich auch Verfahren gewinnen, bei denen entweder die Prüfungseinrichtung oder das Verwaltungsgericht an der Erheblichkeit des einen oder anderen Verfahrensfehlers noch Zweifel haben könnten.

Sollte kein Vergleich und keine Abhilfe erfolgen, wird der Widerspruch förmlich abgelehnt. Uns geschieht das tatsächlich eher selten. Aber selbst in diesem Fall ist die Prüfungsanfechtung noch nicht verloren: Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man Klage erheben, gegen ein ablehnendes Urteil (sehr selten) oder eine ablehnende Entscheidung im Eilverfahren steht der Weg in die zweite Instanz offen.

Abschluss der Prüfungsanfechtung

Am Ende gibt es drei Möglichkeiten, wie die Prüfungsanfechtung enden kann: Durch Abhilfe, Einigung oder Ablehnung des Widerspruchs.

Da die Prüfung meistens im Wege des Widerspruchs angefochten wird, muss die Uni, Hochschule, Schule oder Prüfungseinrichtung formal über den Widerspruch entscheiden. Entweder wird dem Widerspruch abgeholfen – das heißt, man bekommt, was man möchte – oder er wird abgelehnt.

Die Prüfungsanfechtung durch Abhilfe zu gewinnen, ist der Idealfall – man bekommt „schwarz auf weiß“, dass man im Recht war und kann darüber hinaus noch oft (im geringen Umfang) Kosten erstattet bekommen. Hierzu kommt es jedoch seltener, als man denken mag, denn viel häufiger wird eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich beendet.

Wenn die Prüfungseinrichtung merkt, dass ihr Verfahrensfehler unterlaufen sind, wird häufig „Vergleichsbereitschaft“ signalisiert: Der Prüfling würde einen weiteren Prüfungsversuch bekommen, wenn man den Widerspruch zurücknimmt.

Sollte ein solcher Vergleich angeboten werden, raten wir regelmäßig unseren Mandanten dazu, den Vergleich anzunehmen, auch wenn es auf den ersten Blick nach etwas „weniger“ als die Abhilfe aussieht. Denn ein Vergleich hat zwei entscheidende Vorteile: Zeit und Sicherheit.

Ein Vergleich kommt in aller Regel schneller zustande als eine Entscheidung über den Widerspruch, eine Entscheidung im Eilverfahren oder (erst recht) im Klageverfahren. Hinzu kommt das Thema Sicherheit: Mit einem Vergleich lassen sich auch Verfahren gewinnen, bei denen entweder die Prüfungseinrichtung oder das Verwaltungsgericht an der Erheblichkeit des einen oder anderen Verfahrensfehlers noch Zweifel haben könnten.

Sollte kein Vergleich und keine Abhilfe erfolgen, wird der Widerspruch förmlich abgelehnt. Uns geschieht das tatsächlich eher selten. Aber selbst in diesem Fall ist die Prüfungsanfechtung noch nicht verloren: Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man Klage erheben, gegen ein ablehnendes Urteil (sehr selten) oder eine ablehnende Entscheidung im Eilverfahren steht der Weg in die zweite Instanz offen.

Was ist mit einem Härtefallantrag?

Es ist generell nicht empfehlenswert, anstelle einer Prüfungsanfechtung einen Härtefallantrag auf Zulassung zu einem neuen Prüfungsversuch zu stellen. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass in den allermeisten Fällen ein Härtefallantrag rechtlich gar nicht vorgesehen ist.

Auch wenn unter Studierenden, Auszubildenden und sonstigen Prüflingen eine andere Vorstellung herrscht: Einen Anspruch darauf, dass man aufgrund eines Härtefalls eine Prüfung noch einmal ablegen darf, gibt es grundsätzlich nicht. Anders ist es nur, wenn die einschlägige Prüfungsordnung einen Härtefallantrag ausdrücklich vorsieht – das ist aber fast nie der Fall.

Wenn nach der Prüfungsordnung kein Härtefallantrag möglich ist, kann die Prüfungseinrichtung einen solchen Antrag mit einem Satz ablehnen: „Ein derartiger Antrag ist bei uns nicht vorgesehen, deswegen lehnen wir ihn ab.“

Zwar gibt es auch bei Prüfungsausschüssen und anderen Behörden manchmal noch die Fehlvorstellung, man müsse immer Härtefälle berücksichtigen. Diese Fälle sind jedoch zunehmend selten – in jedem Fall sind die Chancen auf Erfolg mit einer Prüfungsanfechtung durch einen versierten Rechtsanwalt für Prüfungsrecht um ein Vielfaches größer!

Was ist mit einem Härtefallantrag?

Es ist generell nicht empfehlenswert, anstelle einer Prüfungsanfechtung einen Härtefallantrag auf Zulassung zu einem neuen Prüfungsversuch zu stellen. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass in den allermeisten Fällen ein Härtefallantrag rechtlich gar nicht vorgesehen ist.

Auch wenn unter Studierenden, Auszubildenden und sonstigen Prüflingen eine andere Vorstellung herrscht: Einen Anspruch darauf, dass man aufgrund eines Härtefalls eine Prüfung noch einmal ablegen darf, gibt es grundsätzlich nicht. Anders ist es nur, wenn die einschlägige Prüfungsordnung einen Härtefallantrag ausdrücklich vorsieht – das ist aber fast nie der Fall.

Wenn nach der Prüfungsordnung kein Härtefallantrag möglich ist, kann die Prüfungseinrichtung einen solchen Antrag mit einem Satz ablehnen: „Ein derartiger Antrag ist bei uns nicht vorgesehen, deswegen lehnen wir ihn ab.“

Zwar gibt es auch bei Prüfungsausschüssen und anderen Behörden manchmal noch die Fehlvorstellung, man müsse immer Härtefälle berücksichtigen. Diese Fälle sind jedoch zunehmend selten – in jedem Fall sind die Chancen auf Erfolg mit einer Prüfungsanfechtung durch einen versierten Rechtsanwalt für Prüfungsrecht um ein Vielfaches größer!

Was ist mit einem Härtefallantrag?

Es ist generell nicht empfehlenswert, anstelle einer Prüfungsanfechtung einen Härtefallantrag auf Zulassung zu einem neuen Prüfungsversuch zu stellen. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass in den allermeisten Fällen ein Härtefallantrag rechtlich gar nicht vorgesehen ist.

Auch wenn unter Studierenden, Auszubildenden und sonstigen Prüflingen eine andere Vorstellung herrscht: Einen Anspruch darauf, dass man aufgrund eines Härtefalls eine Prüfung noch einmal ablegen darf, gibt es grundsätzlich nicht. Anders ist es nur, wenn die einschlägige Prüfungsordnung einen Härtefallantrag ausdrücklich vorsieht – das ist aber fast nie der Fall.

Wenn nach der Prüfungsordnung kein Härtefallantrag möglich ist, kann die Prüfungseinrichtung einen solchen Antrag mit einem Satz ablehnen: „Ein derartiger Antrag ist bei uns nicht vorgesehen, deswegen lehnen wir ihn ab.“

Zwar gibt es auch bei Prüfungsausschüssen und anderen Behörden manchmal noch die Fehlvorstellung, man müsse immer Härtefälle berücksichtigen. Diese Fälle sind jedoch zunehmend selten – in jedem Fall sind die Chancen auf Erfolg mit einer Prüfungsanfechtung durch einen versierten Rechtsanwalt für Prüfungsrecht um ein Vielfaches größer!

Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie eine Prüfung anfechten wollen!

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Wie lange kann ich eine Prüfung anfechten?

Eine Prüfung kann ich in der Regel einen Monat lang nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oft sogar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses. In Einzelfällen ist auch eine Anfechtung von Prüfungen möglich, die länger als ein Jahr zurückliegen.

Damit die Monatsfrist in Gang gesetzt wird, muss der Prüfling bei Bekanntgabe seines Ergebnisses oder im Anschluss hieran eine ordnungsgemäße „Rechtsbehelfsbelehrung“ erhalten. Solche Belehrungen finden sich oft am Ende von schriftlichen Bescheiden und sehen in etwa wie folgt aus:

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Muster-Universität Musterstadt, Prüfungsamt, Musterstraße 15 in 12345 Musterstadt eingelegt werden.

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt (wie üblicherweise beim ersten oder zweiten Nichtbestehen) oder fehlerhaft ist, kann man die Prüfung ein Jahr lang nach Ergebnisbekanntgabe angreifen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im obigen Beispiel ist typisch – und sie ist fehlerhaft! Man kann Widerspruch auch anders als „schriftlich oder zur Niederschrift“ einlegen.

In seltenen Fällen sind Prüfungsergebnisse kein „Verwaltungsakt“ und können auch nach vielen Jahren noch angegriffen werden. Obwohl dies selten ist, lohnt es sich bei einem endgültigen Nichtbestehen dennoch immer, alle alten Prüfungsversuche mit anzugreifen – nicht selten hilft diese zusätzliche „Verhandlungsmasse“, einen Vergleich zu erwirken.

Wie lange kann ich eine Prüfung anfechten?

Eine Prüfung kann ich in der Regel einen Monat lang nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oft sogar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses. In Einzelfällen ist auch eine Anfechtung von Prüfungen möglich, die länger als ein Jahr zurückliegen.

Damit die Monatsfrist in Gang gesetzt wird, muss der Prüfling bei Bekanntgabe seines Ergebnisses oder im Anschluss hieran eine ordnungsgemäße „Rechtsbehelfsbelehrung“ erhalten. Solche Belehrungen finden sich oft am Ende von schriftlichen Bescheiden und sehen in etwa wie folgt aus:

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Muster-Universität Musterstadt, Prüfungsamt, Musterstraße 15 in 12345 Musterstadt eingelegt werden.

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt (wie üblicherweise beim ersten oder zweiten Nichtbestehen) oder fehlerhaft ist, kann man die Prüfung ein Jahr lang nach Ergebnisbekanntgabe angreifen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im obigen Beispiel ist typisch – und sie ist fehlerhaft! Man kann Widerspruch auch anders als „schriftlich oder zur Niederschrift“ einlegen.

In seltenen Fällen sind Prüfungsergebnisse kein „Verwaltungsakt“ und können auch nach vielen Jahren noch angegriffen werden. Obwohl dies selten ist, lohnt es sich bei einem endgültigen Nichtbestehen dennoch immer, alle alten Prüfungsversuche mit anzugreifen – nicht selten hilft diese zusätzliche „Verhandlungsmasse“, einen Vergleich zu erwirken.

Wie lange kann ich eine Prüfung anfechten?

Eine Prüfung kann ich in der Regel einen Monat lang nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, oft sogar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses. In Einzelfällen ist auch eine Anfechtung von Prüfungen möglich, die länger als ein Jahr zurückliegen.

Damit die Monatsfrist in Gang gesetzt wird, muss der Prüfling bei Bekanntgabe seines Ergebnisses oder im Anschluss hieran eine ordnungsgemäße „Rechtsbehelfsbelehrung“ erhalten. Solche Belehrungen finden sich oft am Ende von schriftlichen Bescheiden und sehen in etwa wie folgt aus:

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Muster-Universität Musterstadt, Prüfungsamt, Musterstraße 15 in 12345 Musterstadt eingelegt werden.

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt (wie üblicherweise beim ersten oder zweiten Nichtbestehen) oder fehlerhaft ist, kann man die Prüfung ein Jahr lang nach Ergebnisbekanntgabe angreifen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im obigen Beispiel ist typisch – und sie ist fehlerhaft! Man kann Widerspruch auch anders als „schriftlich oder zur Niederschrift“ einlegen.

In seltenen Fällen sind Prüfungsergebnisse kein „Verwaltungsakt“ und können auch nach vielen Jahren noch angegriffen werden. Obwohl dies selten ist, lohnt es sich bei einem endgültigen Nichtbestehen dennoch immer, alle alten Prüfungsversuche mit anzugreifen – nicht selten hilft diese zusätzliche „Verhandlungsmasse“, einen Vergleich zu erwirken.

Wie teuer ist eine Prüfungsanfechtung?

Wenn man eine Prüfung mit anwaltlicher Hilfe anfechten möchte, entstehen an mehreren Stellen Kosten: Die eigenen Anwaltskosten, etwaige Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite.

Wir arbeiten bei Prüfungsanfechtungen ausschließlich mit Vergütungsvereinbarungen. Alle unsere Mandanten zahlen einen Pauschalpreis für die vollständige anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 7.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer: Für das Widerspruchsverfahren und jegliche sonstige außergerichtliche Korrespondenz, für die Klage vor dem Verwaltungsgericht und darüber hinaus das gerichtliche Eilverfahren in zwei Instanzen. Insgesamt ein, wie uns scheint, angemessener Gegenwert für Ihre berufliche Zukunft.

Hinzu können Gerichtskosten kommen, die der Prüfling zunächst vorschießen muss. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und liegen bei einem Klageverfahren meist bei 714 EUR und bei einem Eilverfahren bei 357 EUR.

Ebenfalls können Kosten der Gegenseite entstehen – relevant sind diese aber nur dann, wenn die Gegenseite sich ebenfalls einen Rechtsanwalt zur Hilfe holt, was in aller Regel höchstens bei Hochschulen in privater Trägerschaft passieren kann. Ansonsten kann eine Prüfungsbehörde lediglich 20 EUR geltend machen.

Wenn die Prüfungsanfechtung formal durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung gewonnen wird, hat man einen Kostenerstattungsanspruch. Zwar werden nur die sog. „gesetzlichen Gebühren“ erstattet – das sind die Gerichtskosten, die Kosten der Gegenseite und der „anwaltliche Mindestlohn“ nach der Gebührentabelle, der in aller Regel unterhalb der vereinbarten Vergütung liegt – trotzdem können dies je nach Verfahrenslauf mehrere tausend Euro sein.

Dennoch sollten Sie seriöserweise nicht mit einer Kostenerstattung kalkulieren: Relativ häufig werden Prüfungsanfechtungen mit einem Vergleich gewonnen: Man erhält einen weiteren Prüfungsversuch, bekommt aber keine Kosten erstattet. Da strategisch ein solcher Vergleich meist sinnvoll ist, kommt es relativ häufig vor, dass keinerlei Kosten erstattet werden.

Wie teuer ist eine Prüfungsanfechtung?

Wenn man eine Prüfung mit anwaltlicher Hilfe anfechten möchte, entstehen an mehreren Stellen Kosten: Die eigenen Anwaltskosten, etwaige Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite.

Wir arbeiten bei Prüfungsanfechtungen ausschließlich mit Vergütungsvereinbarungen. Alle unsere Mandanten zahlen einen Pauschalpreis für die vollständige anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 7.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer: Für das Widerspruchsverfahren und jegliche sonstige außergerichtliche Korrespondenz, für die Klage vor dem Verwaltungsgericht und darüber hinaus das gerichtliche Eilverfahren in zwei Instanzen. Insgesamt ein, wie uns scheint, angemessener Gegenwert für Ihre berufliche Zukunft.

Hinzu können Gerichtskosten kommen, die der Prüfling zunächst vorschießen muss. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und liegen bei einem Klageverfahren meist bei 714 EUR und bei einem Eilverfahren bei 357 EUR.

Ebenfalls können Kosten der Gegenseite entstehen – relevant sind diese aber nur dann, wenn die Gegenseite sich ebenfalls einen Rechtsanwalt zur Hilfe holt, was in aller Regel höchstens bei Hochschulen in privater Trägerschaft passieren kann. Ansonsten kann eine Prüfungsbehörde lediglich 20 EUR geltend machen.

Wenn die Prüfungsanfechtung formal durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung gewonnen wird, hat man einen Kostenerstattungsanspruch. Zwar werden nur die sog. „gesetzlichen Gebühren“ erstattet – das sind die Gerichtskosten, die Kosten der Gegenseite und der „anwaltliche Mindestlohn“ nach der Gebührentabelle, der in aller Regel unterhalb der vereinbarten Vergütung liegt – trotzdem können dies je nach Verfahrenslauf mehrere tausend Euro sein.

Dennoch sollten Sie seriöserweise nicht mit einer Kostenerstattung kalkulieren: Relativ häufig werden Prüfungsanfechtungen mit einem Vergleich gewonnen: Man erhält einen weiteren Prüfungsversuch, bekommt aber keine Kosten erstattet. Da strategisch ein solcher Vergleich meist sinnvoll ist, kommt es relativ häufig vor, dass keinerlei Kosten erstattet werden.

Wie teuer ist eine Prüfungsanfechtung?

Wenn man eine Prüfung mit anwaltlicher Hilfe anfechten möchte, entstehen an mehreren Stellen Kosten: Die eigenen Anwaltskosten, etwaige Gerichtskosten und Kosten der Gegenseite.

Wir arbeiten bei Prüfungsanfechtungen ausschließlich mit Vergütungsvereinbarungen. Alle unsere Mandanten zahlen einen Pauschalpreis für die vollständige anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 7.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer: Für das Widerspruchsverfahren und jegliche sonstige außergerichtliche Korrespondenz, für die Klage vor dem Verwaltungsgericht und darüber hinaus das gerichtliche Eilverfahren in zwei Instanzen. Insgesamt ein, wie uns scheint, angemessener Gegenwert für Ihre berufliche Zukunft.

Hinzu können Gerichtskosten kommen, die der Prüfling zunächst vorschießen muss. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und liegen bei einem Klageverfahren meist bei 714 EUR und bei einem Eilverfahren bei 357 EUR.

Ebenfalls können Kosten der Gegenseite entstehen – relevant sind diese aber nur dann, wenn die Gegenseite sich ebenfalls einen Rechtsanwalt zur Hilfe holt, was in aller Regel höchstens bei Hochschulen in privater Trägerschaft passieren kann. Ansonsten kann eine Prüfungsbehörde lediglich 20 EUR geltend machen.

Wenn die Prüfungsanfechtung formal durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung gewonnen wird, hat man einen Kostenerstattungsanspruch. Zwar werden nur die sog. „gesetzlichen Gebühren“ erstattet – das sind die Gerichtskosten, die Kosten der Gegenseite und der „anwaltliche Mindestlohn“ nach der Gebührentabelle, der in aller Regel unterhalb der vereinbarten Vergütung liegt – trotzdem können dies je nach Verfahrenslauf mehrere tausend Euro sein.

Dennoch sollten Sie seriöserweise nicht mit einer Kostenerstattung kalkulieren: Relativ häufig werden Prüfungsanfechtungen mit einem Vergleich gewonnen: Man erhält einen weiteren Prüfungsversuch, bekommt aber keine Kosten erstattet. Da strategisch ein solcher Vergleich meist sinnvoll ist, kommt es relativ häufig vor, dass keinerlei Kosten erstattet werden.

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Kurz: Weil wir es können. Herr Rechtsanwalt Dr. Verenkotte führt seit über 13 Jahren Prüfungsanfechtungen durch und ist rein auf Bildungsrecht spezialisiert. Er vertritt und berät ebenfalls private und staatliche Hochschulen, kennt also auch die Perspektive der Prüfungseinrichtung. Zudem gibt er regelmäßig mehrfach im Jahr Fortbildungen für Mitarbeiter in Prüfungsbehörden.

Mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert: Es dürfte bundesweit nur sehr wenige Rechtsanwälte geben, die über vergleichbare Erfahrung, Expertise und Perspektive zum Thema Prüfungsanfechtung verfügen.

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Kurz: Weil wir es können. Herr Rechtsanwalt Dr. Verenkotte führt seit über 13 Jahren Prüfungsanfechtungen durch und ist rein auf Bildungsrecht spezialisiert. Er vertritt und berät ebenfalls private und staatliche Hochschulen, kennt also auch die Perspektive der Prüfungseinrichtung. Zudem gibt er regelmäßig mehrfach im Jahr Fortbildungen für Mitarbeiter in Prüfungsbehörden.

Mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert: Es dürfte bundesweit nur sehr wenige Rechtsanwälte geben, die über vergleichbare Erfahrung, Expertise und Perspektive zum Thema Prüfungsanfechtung verfügen.

Warum sollten Sie uns beauftragen?

Kurz: Weil wir es können. Herr Rechtsanwalt Dr. Verenkotte führt seit über 13 Jahren Prüfungsanfechtungen durch und ist rein auf Bildungsrecht spezialisiert. Er vertritt und berät ebenfalls private und staatliche Hochschulen, kennt also auch die Perspektive der Prüfungseinrichtung. Zudem gibt er regelmäßig mehrfach im Jahr Fortbildungen für Mitarbeiter in Prüfungsbehörden.

Mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert: Es dürfte bundesweit nur sehr wenige Rechtsanwälte geben, die über vergleichbare Erfahrung, Expertise und Perspektive zum Thema Prüfungsanfechtung verfügen.

Zusammenfassung

Nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Prüfungsanfechtungen haben regelmäßig hohe Erfolgsaussichten, wenn eine Prüfung aufgrund von Fehlern im Prüfungsverfahren angegriffen wird. Inhaltliche Angriffe mit dem Ziel einer besseren Note sind nur sehr eingeschränkt erfolgsversprechend.

Üblicherweise wird eine Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens angefochten, ergänzend können verwaltungsgerichtliche Eilverfahren oder ein Klageverfahren hinzukommen.

Entscheidend ist oft die Akteneinsicht, hier müssen die richtigen Unterlagen angefordert und versteckte Fehler gefunden werden.

Oft endet eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich: Erfolg in der Sache, dafür aber keine Kostenerstattung. Eine Prüfung kann man mindestens einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, meist sogar ein Jahr lang, in Einzelfällen sogar noch länger.

Wir als Bildungsrecht Verenkotte Rechtsanwaltskanzlei sind Ihr Experte für die Prüfungsanfechtung.

Zusammenfassung

Nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Prüfungsanfechtungen haben regelmäßig hohe Erfolgsaussichten, wenn eine Prüfung aufgrund von Fehlern im Prüfungsverfahren angegriffen wird. Inhaltliche Angriffe mit dem Ziel einer besseren Note sind nur sehr eingeschränkt erfolgsversprechend.

Üblicherweise wird eine Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens angefochten, ergänzend können verwaltungsgerichtliche Eilverfahren oder ein Klageverfahren hinzukommen.

Entscheidend ist oft die Akteneinsicht, hier müssen die richtigen Unterlagen angefordert und versteckte Fehler gefunden werden.

Oft endet eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich: Erfolg in der Sache, dafür aber keine Kostenerstattung. Eine Prüfung kann man mindestens einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, meist sogar ein Jahr lang, in Einzelfällen sogar noch länger.

Wir als Bildungsrecht Verenkotte Rechtsanwaltskanzlei sind Ihr Experte für die Prüfungsanfechtung.

Zusammenfassung

Nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen lassen sich mit einer Prüfungsanfechtung angreifen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Prüfungsanfechtungen haben regelmäßig hohe Erfolgsaussichten, wenn eine Prüfung aufgrund von Fehlern im Prüfungsverfahren angegriffen wird. Inhaltliche Angriffe mit dem Ziel einer besseren Note sind nur sehr eingeschränkt erfolgsversprechend.

Üblicherweise wird eine Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens angefochten, ergänzend können verwaltungsgerichtliche Eilverfahren oder ein Klageverfahren hinzukommen.

Entscheidend ist oft die Akteneinsicht, hier müssen die richtigen Unterlagen angefordert und versteckte Fehler gefunden werden.

Oft endet eine Prüfungsanfechtung mit einem Vergleich: Erfolg in der Sache, dafür aber keine Kostenerstattung. Eine Prüfung kann man mindestens einen Monat nach Ergebnisbekanntgabe anfechten, meist sogar ein Jahr lang, in Einzelfällen sogar noch länger.

Wir als Bildungsrecht Verenkotte Rechtsanwaltskanzlei sind Ihr Experte für die Prüfungsanfechtung.

Was ist eine Prüfungsanfechtung?

Mit einer Prüfungsanfechtung kann man gegen nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen rechtlich vorgehen, um eine bessere Note oder einen neuen Prüfungsversuch zu erhalten. Es lässt sich grundsätzlich jede Prüfung in Studium, Ausbildung, Schule oder beruflicher Bildung anfechten.

Besondere Relevanz hat die Prüfungsanfechtung beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Eine dann drohende Zwangsexmatrikulation oder die erfolglose Beendigung der Ausbildung können hiermit vermieden werden. In nahezu jedem Fall ist eine bessere Idee, die Prüfung anzufechten, als einen „Härtefallantrag“ oder Ähnliches zu stellen – schon allein weil solche Anträge in aller Regel rechtlich nicht vorgesehen sind und deswegen erfolglos versanden.

Der Angriff auf die Prüfungsentscheidung kann entweder inhaltlich erfolgen – nach dem Motto: Ich hätte doch eine bessere Bewertung für meine Leistung verdient – oder aufgrund von prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern. Inhaltliche Angriffe führen nur sehr selten zum Erfolg, wohingegen die Suche nach Fehlern im Prüfungsverfahren sehr häufig erfolgreich ist und zu einem neuen Prüfungsversuch führt.

Auch wenn man eine Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs nicht bestanden hat, kann die Prüfungsanfechtung der richtige Weg sein, hiergegen vorzugehen.

Was ist eine Prüfungsanfechtung?

Mit einer Prüfungsanfechtung kann man gegen nicht bestandene oder schlecht bewertete Prüfungen rechtlich vorgehen, um eine bessere Note oder einen neuen Prüfungsversuch zu erhalten. Es lässt sich grundsätzlich jede Prüfung in Studium, Ausbildung, Schule oder beruflicher Bildung anfechten.

Besondere Relevanz hat die Prüfungsanfechtung beim endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Eine dann drohende Zwangsexmatrikulation oder die erfolglose Beendigung der Ausbildung können hiermit vermieden werden. In nahezu jedem Fall ist eine bessere Idee, die Prüfung anzufechten, als einen „Härtefallantrag“ oder Ähnliches zu stellen – schon allein weil solche Anträge in aller Regel rechtlich nicht vorgesehen sind und deswegen erfolglos versanden.

Der Angriff auf die Prüfungsentscheidung kann entweder inhaltlich erfolgen – nach dem Motto: Ich hätte doch eine bessere Bewertung für meine Leistung verdient – oder aufgrund von prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern. Inhaltliche Angriffe führen nur sehr selten zum Erfolg, wohingegen die Suche nach Fehlern im Prüfungsverfahren sehr häufig erfolgreich ist und zu einem neuen Prüfungsversuch führt.

Auch wenn man eine Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs nicht bestanden hat, kann die Prüfungsanfechtung der richtige Weg sein, hiergegen vorzugehen.

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